In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gibt es Regelungen zu mitversicherten Personen und Versicherungsnehmer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer
Staaten lebt. - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder.
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist. - ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
- ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder sowie Kinder, die bis zu ihrer Volljährigkeit als Pflegekinder versichert waren), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.).
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für
maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit
bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht.
Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung
- aller weiteren genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dortbehördlich gemeldet sind. Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese in einer
Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben. - von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z.B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht. - folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige
Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung sind auch folgende Personen mitversichert:
1. Alleinstehender Familienangehöriger im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht eines mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden alleinstehenden Familienangehörigen, sofern dieser dort behördlich gemeldet ist. Besteht für die vorgenannte Person über einen anderen Vertrag (zum Beispiel Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
2. Vorübergehend eingegliederte Personen/Übernachtungsgäste
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen
Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers (z. B. Enkelkinder auf Besuch). Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
3. Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu einem Jahr nach deren Abschluss - auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
4. Unverheiratete, volljährige Kinder im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) ohne Altersbeschränkung, auch nach Abschluss der Ausbildung mitversichert.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
5. Pflegebedürftige Kinder und Betreuung
Mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, bei denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad I im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch XI festgestellt wurde. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB (psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht zum Betreuer seines Kindes bestellt wird.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
6. Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist der mitversicherte und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner auch ohne namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind;
7. Pflegeleistende Personen
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber Dritten, die Kinder oder pflegebedürftige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen, mitversichert.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind