Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug wie Phishing können durch die Neodigital Hausratversicherung effektiv abgesichert werden.
Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer beim privaten Online-Banking unter folgenden Voraussetzungen entstehen:
1. Der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wird durch gefälschte E-Mails, Kurznachrichten oder durch sonstige Social-Media Dienste übermittelte Nachrichten in für ihn nicht erkennbaren Form getäuscht und übermittelt aufgrund dieser Nachrichten die für das Online-Banking erforderlichen Zugangs- und Identifikationsdaten (wie. z.B. Anmeldedaten, Persönliche Identifikationsdaten (PIN) oder Transaktionsnummern (TAN) von privaten Bankkonten an unbefugte Dritte.
2. Mit den gewonnenen Daten veranlassen der oder die Täter unter der Identität des Inhabers Online-Überweisungen und die kontoführende Bank führt diese Überweisungsaufträge durch.
3. Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten (wie z.B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u.ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die das kontoführende Kreditinstitut haftet.
4. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
5. Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking genutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, ausgestattet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
6. Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und uns alle erforderlichen Auskünfte erteilen bzw. die kontoführende Bank ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen.
7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer zur
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
8. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt