In der Neodigital Hausratversicherung, sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen, gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert.
1. Versichert sind
1.1 Gebäudeverglasungen: fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren (nicht Photovoltaikanlagen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine sowie Profilbaugläser;
1.2 Mobiliarverglasungen: Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Glas- und Kunststoffplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen;
1.3 Aquarien, Terrarien aus Glas;
1.4 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
1.5 Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / NeodigitalElektronik.
2. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
2.1 Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
2.2 Photovoltaik-/Solarmodule;
2.3 Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
2.4 Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.
3. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört
werden.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
4.1 Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen
und Kanten von Verglasungen;
4.2 Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
5. Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).