Die Neodigital Hausratversicherung bietet umfassenden Schutz und übernimmt unter bestimmten Bedingungen auch Rückreisekosten im Schadensfall. Sie deckt Rückreisekosten aus dem Urlaub.
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort reist.
Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubsreise gilt jede privat oder dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
In der Neodigital Hausratversicherung gilt auch für Rückreisekosten vom Urlaub oder von der Dienstreise, :
1. Die Neodigital Hausratversicherung ersetzt Reisemehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/ Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
3. Als Urlaubs-/ Dienstreise gilt jede privat / Neodigitalgeschäftlich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen, höchstens 6 Wochen.
4. Reisemehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
5. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, soweit es die Umstände gestatten, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen.
6. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.