Die Neodigital Hausratversicherung bietet Schutz bei Diebstahl von Gehhilfen und sichert den persönlichen Besitz im Falle von Diebstahl umfassend ab. Es besteht Versicherungsschutz für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen.
Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
In der Neodigital Hausratversicherung gilt auch, :
1. Der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren, Gehhilfen und Stützapparaten und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör ist mitversichert.
2. Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe verbundene oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt ist nicht mitversichert.
3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und sofern vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmungen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweist.
4. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
5. Im Eigentum von Sozialversicherungsträgern befindliche Krankenfahrstühle, Gehhilfen und Stützapparate sind nur versichert, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
6. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer leistungsfrei sein