Die Neodigital Hausratversicherung bietet Schutz bei Diebstahl aus Autos und sichert den Hausrat gegen verschiedene Risiken ab.
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese innerhalb Europas im geographischen Sinn nach dem Aufbrechen
- eines verschlossenen Kraftfahrzeugs oder einer fest mit diesem Fahrzeug verbundenen und verschlossenen Dachbox,
- einer fest mit einem Kraftrad verbundenen und verschlossenen Box entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Es besteht kein Versicherungsschutz bei der Hausratversicherung der Neodigital Versicherung für versicherte Sachen in Kraftfahrzeuganhängern.
Nicht versichert sind:
- Wertsachen,
- elektronische Geräte,
- Kameras und deren Zubehör.
Je Versicherungsfall steht mindestens ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro als Entschädigungsgrenze zur Verfügung, darüber hinaus maximal bis 2 Prozent der Versicherungssumme, wenn der Schaden
a) zwischen 6.00 und 22.00 Uhr oder
b) während einer Fahrunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.
Wird der Diebstahl zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verübt und ist die Voraussetzung gemäß b) nicht erfüllt, wird je Versicherungsfall maximal 600 Euro entschädigt.
In der Neodigital Hausratversicherung gilt auch:
1. Es wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen oder Wohnmobile, Dachboxen oder Kraftfahrzeuganhänger, nicht aber Wohnwagen, entwendet, zerstört oder beschädigt werden.
2. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen.
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer leistungsfrei sein.